Beihilfe

Beihilfe

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Bei|hil|fe ['bai̮hɪlfə], die; -, -n:
1. [Geld]unterstützung, materielle Hilfe:
monatlich eine kleine Beihilfe bekommen.
Syn.: Beitrag, Zuschuss.
Zus.: Erziehungsbeihilfe, Unterhaltsbeihilfe.
2. Hilfe, die jmdm. bei einer Straftat wissentlich geleistet wird:
jmdn. wegen Beihilfe zum Mord anklagen.

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Bei|hil|fe 〈f. 19
1. finanzielle Hilfe, Unterstützung (besonders für Beamte)
2. Stipendium (Studien\Beihilfe)
3. Hilfeleistung bei einer Straftat
● \Beihilfe des Landes Hessen für seine Beamten; jmdn. mit einer \Beihilfe unterstützen; \Beihilfe zu einem Verbrechen leisten

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Bei|hil|fe , die; -, -n:
1. (vom Staat od. von einer anderen Institution als Zuschuss gewährte) [Geld]unterstützung, materielle Hilfe:
eine einmalige B. erhalten.
2. <o. Pl.> (Rechtsspr.) Mithilfe bei der Vorbereitung od. Ausführung einer Straftat:
jmdn. wegen B. zum Mord verurteilen.
3. (veraltend) Hilfe, [geistige] Unterstützung.

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Beihilfe,
 
1) öffentliches Dienstrecht: die Beamten und Richtern gewährten Zahlungen bei Krankheit, Geburt, Todesfällen sowie für medizinische Früherkennung. Der Anspruch auf Beihilfe erwächst aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn und ist den Arbeitgeberbeiträgen zur Sozialversicherung in der privaten Wirtschaft vergleichbar.
 
 2) Strafrecht: die dem Täter einer vorsätzlichen und rechtswidrigen (nicht notwendig schuldhaften) Straftat geleistete Hilfe (akzessorisch). Diese Hilfe kann darin bestehen, dass die Tat ermöglicht, erleichtert, intensiviert oder abgesichert wird; psychische Förderung der Tat genügt. Die Bestrafung der Beihilfe richtet sich nach der für die Haupttat geltenden Strafdrohung, muss aber gemildert werden (§ 27 Absatz 2 StGB). Die versuchte Beihilfe (z. B. wenn der Täter die Hilfe zurückweist) ist straflos. Als problematisch kann sich die Abgrenzung zwischen Beihilfe und Mittäterschaft (Täter) erweisen; als Abgrenzungskriterium dient im Allgemeinen die Frage, ob eine eigene (Mittäterschaft) oder eine fremde Tat (Beihilfe) gefördert werden soll. Von der Beihilfe ist ferner die Begünstigung zu trennen. - Eine ähnliche Regelung hat das schweizerische Recht (Art. 25 StGB). Dagegen geht das österreichische Recht vom »Einheitstäterbegriff« aus und macht keinen Unterschied zwischen Täterschaft und Beihilfe (§ 12 StGB).
 

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Bei|hil|fe, die; -, -n: 1. [Geld]unterstützung, materielle Hilfe: eine einmalige B. erhalten. 2. <o. Pl.> (Rechtsspr.) Mithilfe bei der Vorbereitung od. Ausführung einer Straftat: jmdn. wegen B. zum Mord verurteilen; dass wir ... gegen Sie vorgehen müssen - wegen Begünstigung oder wegen B. (Fallada, Herr 92). 3. (veraltend) Hilfe, [geistige] Unterstützung: leistete es der Restauration seiner alten despotischen Landesfürsten B. (Niekisch, Leben 27); ein Kaufmann aus Wien ... hatte sie ... mit B. eines Verbandes zur Bekämpfung des Mädchenhandels aus dem Zwinger entführt (Th. Mann, Krull 138).

Universal-Lexikon. 2012.

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